31. August 2023
Fristenlauf bei der Gewährleistung für verborgene Mängel
Der Fristenlauf bei der Haftung des Verkäufers für verborgene Mängel ist vom Kassationsgericht präzisiert worden. In mehreren Urteilen vom 21. Juli 2023 stellte das oberste Gericht insbesondere klar, dass ein Sachverständigenverfahren die zweijährige Frist hemmt und dass die Klage auf Gewährleistung innerhalb einer Ausschlussfrist von 20 Jahren ab dem Verkauf erhoben werden muss (Artikel 2232 des französischen Zivilgesetzbuchs).
Die Hauptverhandlung vom 21. Juni 2023 zum oben zitierten Urteil ist übrigens gefilmt worden und das Video ist hier zugänglich.
Generell haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer für verborgene Mängel des verkauften Gutes (Zivilgesetzbuch, Art. 1641). Wenn ein Mangel das Gut beeinträchtigt, kann der Käufer die Rückgängigmachung des Kaufs oder eine Minderung des Kaufpreises und Schadenersatz verlangen, wenn der Verkäufer von den Mängeln wusste (Zivilgesetzbuch, Art. 1644 und 1645). Der Käufer muss die Gewährleistungsansprüche jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Entdeckung des Mangels geltend machen (Zivilgesetzbuch, Art. 1648 Abs. 1).