21. Mai 2022
Die Entschädigungstabelle "Macron" bindet den Richter
Die Macron-Tabelle trat im September 2017 trotz des heftigen Widerstands der Gewerkschaften per Verordnung in Kraft und wurde 2018 vom Conseil constitutionnel bestätigt. Sie begrenzte den grundsätzlich bei missbräuchlicher Kündigung zu zahlenden Schadenersatz.
Es ist Sache des Richters, die Entschädigung für eine Kündigung ohne wirklichen und ernsthaften Grund festzulegen, wobei in jedem Fall die in der gesetzlichen Tabelle festgelegten Mindest- und Höchstbeträge zu beachten sind. Dies entschied das Kassationsgericht am 11. Mai 2022 und setzte damit einem jahrelangen Rechtsstreit ein Ende.
Die Sozialkammer des Kassationsgerichts, die sich zum ersten Mal zur Gültigkeit und Anwendung der allgemein als "Barême Macron" bezeichneten Entschädigungstabelle für Kündigungen ohne wirkliche und ernsthafte Gründe äusserte, urteilte in einem Urteil vom 11. Mai 2022, dem eine breite Öffentlichkeitswirkung zugesagt wurde, dass der Richter in keinem Fall von dieser Tabelle abweichen darf.
Diese Tabelle, die durch die Verordnung Nr. 2017-1387 vom 22. September 2017 in Artikel L 1235-3 des Arbeitsgesetzbuchs eingeführt wurde und auf Kündigungen anwendbar ist, die seit dem 24. September desselben Jahres ausgesprochen wurden, legt die Entschädigung fest, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zahlen muss, dessen Kündigung als ohne wirkliche und ernsthafte Ursache angesehen wird: Ihr Betrag liegt zwischen einem Mindest- und einem Höchstbetrag, der je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers variiert, wobei der Mindestbetrag für die ersten 10 Jahre der Betriebszugehörigkeit niedriger ist, wenn der Arbeitgeber weniger als 11 Arbeitnehmer beschäftigt; der Höchstbetrag liegt bei 20 Monatsgehältern für Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 29 Jahren.