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2. September 2021

Mietzinserhöhungsverbot für schlecht isolierte Wohnungen

Das Gesetz Nr. 2021-1104 vom 22. August 2021 über die Bekämpfung des Klimawandels und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber seinen Auswirkungen, bekannt als "Klimagesetz", schafft eine neue Klassifizierung der Energieleistung von Wohnungen, die von der Kategorie "sehr effizient" (Klasse A) bis zur Kategorie "sehr schlecht effizient" (Klasse G) reicht (Bau- und Wohngesetzbuch, Art. L 173-1-1 neu). Dieses Leistungsniveau wird in Kilowattstunden Primärenergie pro Quadratmeter und Jahr (Energieverbrauch) und in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter und Jahr (Treibhausgasemissionen) angegeben.

Bei Mietverträgen, die ab dem 25. August 2022 abgeschlossen, verlängert oder stillschweigend erneuert werden, dürfen die Mieten für Wohnungen, die als F und G eingestuft werden, nicht höher sein als die zuletzt an den Vormieter gezahlte Miete; sie dürfen auch nicht neu bewertet oder erhöht werden, selbst wenn sie eindeutig unterbewertet sind (Gesetz 89-462 vom 6.7.1989, Art. 17, 17-1 und 17-2 geändert). Diese Bestimmungen gelten für möblierte Mietobjekte.

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