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23. Juni 2021

Einreichung des Jahresabschlusses beim Handelsregister

Am Ende eines jeden Geschäftsjahres müssen die französischen handelsrechtlichen Gesellschaften innert Monatsfrist ab Gesellschafterversammlung insbesondere ihren Jahresabschluss beim Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) zwecks Publikation einreichen. Diese Pflicht ist in den Artikeln L. 232-21 ff. des französischen Handelsgesetzbuches verankert. Ausnahmebestimmungen bezüglich der Publikation dieser Unterlagen bestehen für kleine und mittelgrosse Gesellschaften (Artikel R. 123-111 ff. und A 123-61 ff des Handelsgesetzbuches). Die Verletzung dieser Einreichungs- und Publikationspflicht wird strafrechtlich geahndet. Weiter kann jede interessierte Partei beim Präsidenten des Handelsgerichts beantragen, den Geschäftsführer unter Androhung eines Zwangsgeldes aufzufordern, die Dokumente und Urkunden im Handels- und Gesellschaftsregister einzureichen.

In einem kürzlich vom Kassationsgericht beurteilten Fall haben ehemalige Geschäftspartner einer Aktiengesellschaft unter Berufung auf Artikel L. 232-23 des Handelsgesetzbuches die Einreichung der Jahresabschlüsse von 2008 bis 2015 verlangt. Die Gesellschaft argumentierte erfolglos, dass die Klage der dreijährigen Verjährungsfrist des Artikels 1844-14 des Zivilgesetzbuches unterliegt. In seinem Entscheid vom 3. März 2021 hat die Handelskammer des Kassationsgerichts das Argument abgewiesen: «la cour d'appel a exactement retenu qu'il y avait lieu de […] enjoindre [à la société] de le faire pour les exercices clos le 31 décembre des années 2008 à 2015 afin de mettre un terme au trouble manifestement illicite résultant de l'absence de transparence, sans que puisse être opposée la prescription alléguée, fondée sur les dispositions de l'article 1844-14 du code civil. » Ob überhaupt eine Verjährungsfrist zur Anwendung kommen kann, geht aus dem Entscheid nicht hervor.

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