4. November 2021
Die finanzielle Entschädigung für die Durchsetzung der Konkurrenzverbotsklausel ist keine Vertragsstrafe
Die finanzielle Entschädigung für die Durchsetzung der Konkurrenzverbotsklausel zulasten des ehemaligen Arbeitnehmers muss als Entschädigung anstelle eines Gehalts und nicht als Vertragsstrafe qualifiziert werden. Sie kann daher vom Richter nicht reduziert werden. Dies wurde von der Sozialkammer des Kassationsgerichtshofs in einem Urteil vom 13. Oktober 2021 bestätigt.
Zum besseren Verständnis wird darauf hingewiesen, dass ein arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot zulasten des Arbeitnehmers nach Ende des Arbeitsvertrags nur gültig ist, wenn eine angemessene Entschädigung für die Durchsetzung des Konkurrenzverbots vorgesehen ist.
In casu argumentierte ein Arbeitgeber, der in einem Berufungsverfahren dazu verurteilt wurde, einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Entschädigung für die Durchsetzung der Konkurrenzverbotsklausel in Höhe von 80’000 Euro zu zahlen, dass diese Entschädigung als Vertragsstrafe qualifiziert werden könne und dass der Richter daher befugt sei, sie zu reduzieren.
Der Kassationsgerichtshof folgt dieser Argumentation nicht und bestätigt damit die bestehende Rechtsprechung.
Für das Kassationsgericht stellt die finanzielle Entschädigung für die Durchsetzung der Konkurrenzverbotsklausel zulasten des ehemaligen Arbeitnehmers keine Vertragsstrafe im Sinne von Artikel 1152, neu 1231-5, des französischen Zivilgesetzbuches dar.
Der Vollständigkeit halber wird präzisiert, dass die finanzielle Entschädigung für die Durchsetzung der Konkurrenzverbotsklausel von der vertraglich vorgesehenen Entschädigung bei Verletzung des Konkurrenzverbots durch den ehemaligen Arbeitnehmer zu unterscheiden ist, die von der Sozialkammer als Vertragsstrafe qualifiziert wird (Kassationsgericht, Sozialkammer 5. Juni 1996, Nr. 92-42.298).